Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge
bezüglich unserer Erzeugnisse. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht
an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen.
Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des
Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche
Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder
in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,
Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind
nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als
verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und
Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein
Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier
Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom
Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt
oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in
der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig
stellen. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur
unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine
Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich
zustimmen.
II. Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.
Alle Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstiger Versandkosten. Die Vereinbarung von Skonto oder
Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Alle Nebengebühren,
öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder
deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen
oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei
Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
III. Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder
sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und evtl.
andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt
angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung.
Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Weiterbegebung
und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Für die termingerechte
Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers keine
Haftung übernommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei
Raten in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der
Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247
BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach
Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers
bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert
erscheinen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer auch Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der
Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen
Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz gern. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet. Bei Be-oder Verarbeitung vom Auftragnehmer
gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gern. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder
Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der
Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Auftragnehmer
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag,
wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Verkäufer behält sich den
Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist
verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten
Gegenstände herauszugeben.
V. Lieferung
Unsere Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem
Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige
oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen und -termine
gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag
der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller
Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind
ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine
eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das
Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des
Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer
Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren
und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte
Lieferfrist verlängert sich unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug
des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen
aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das Verstreichen
bestimmter Lieferfristen/termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer
angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der
Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der
Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder
Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder
verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der
Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer
nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
VI. Übernahmebedingungen
Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses
vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises als
Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines
darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt. Tritt der Besteller nach
Vertragsabschluss und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück,
so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu
verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden
Schadens vorgehalten bleibt. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit
der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer
etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der
Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In
diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25 % des Kaufpreises als
Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.
VII. Versand
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß jeweils gültiger Preisliste ab Werk. Ein
vom Käufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk
und auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten
Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.
VIII. Gewährleistung
Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der
Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr
auf die Dauer von zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die
Gewährleistungsfrist soweit der Käufer Verbraucher ist ein Jahr. Soweit der Käufer
gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger
Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§
377, 378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer
nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die
Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der
Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine
gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung
zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von
Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und
Bestätigung. Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt
dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom
Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form
der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller. Die vom Verkäufer übernommene
Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder
durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden
in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die
Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach
den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen
Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden
Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und
Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung
zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die
gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des
Auftragnehmers. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der
Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht
Kirchhain zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Kirchhain als
Erfüllungsort.
Mai 2010
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